Die gesetzliche Verankerung der Schulsozialarbeit im § 13a SGB VIII

 

Nach langem Ringen um eine Reform des SGB VIII stimmte der Bundesrat am 07. Mai 2021 dem Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen zu.

Für das Feld der Schulsozialarbeit ist die Gesetzesreform besonders interessant, denn darin wird Schulsozialarbeit erstmals konkret im SGB VIII als gesetzliche Leistung verankert. Hierfür wurde dem Paragraph 13 "Jugendsozialarbeit" ein neuer Paragraph 13a "Schulsozialarbeit" angefügt. In diesem heißt es nun:

„Schulsozialarbeit umfasst sozialpädagogische Angebote nach diesem Abschnitt, die jungen Menschen am Ort Schule zur Verfügung gestellt werden. Die Träger der Schulsozialarbeit arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Schulen zusammen. Das Nähere über Inhalt und Umfang der Aufgaben der Schulsozialarbeit wird durch Landesrecht geregelt. Dabei kann durch Landesrecht auch bestimmt werden, dass Aufgaben der Schulsozialarbeit durch andere Stellen nach anderen Rechtsvorschriften erbracht werden.“

Welche Auswirkungen diese gesetzliche Neuerung auf das Handlungsfeld der Schulsozialarbeit im Einzelnen haben wird, bleibt abzuwarten. Einen ersten fachlichen Kommentar veröffentlichte die Bundesarbeitsgemeinschaft Katholische Jugendsozialarbeit (BAG KJS) e. V. .

Wir behalten den fachlichen Diskurs zu den Entwicklungen im Arbeitsfeld Schulsozialarbeit nach der SGB VIII-Reform, insbesondere im Land Brandenburg, im Blick und informieren zu gegebener Zeit über weitere Stellungnahmen und Kommentare.

Newsletter-Anmeldung

Sie möchten unseren Newsletter abonnieren? Dann einfach hier für die LSJ-Post anmelden und keine Ausgabe verpassen:

Hiermit stimme ich den Datenschutzbestimmungen zu.

Wir nutzen ausschließlich essenzielle Cookies auf unserer Webseite.”